Kostenerstattung: wie es funktioniert

Dipmed – Deutsches Institut für Privatmedizin (2003)

GMG-Rahmenbedingungen
für privatmedizinische Behandlungsangebote

  • besser: alle 72 Millionen GKV-Versicherte können Kostenerstattung wählen

  • schlechter: die Kostenerstattung muss für 1 Jahr und für die gesamte ambulante Behandlung (Arzt, Zahnarzt, Heilmittel und Arzneimittel) gewählt werden

Die Einführung des Wahlrechts auf Kostenerstattung für alle Versicherten ist eines der wenigen positiven Highlights des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG). In der ersten Euphorie wurde jedoch vielfach übersehen, dass die Ausübung dieses Wahlrechts seit dem 1.1.2004 sogar eher schwieriger geworden ist. Seither muss der Versicherte nämlich Kostenerstattung für mindestens 1 Jahr und für die gesamte ambulante Behandlung wählen, also für Arzt, Zahnarzt sowie Arznei- und Heilmittel. Und nach der Ausübung des Wahlrechts wartet dann noch die Zwangsberatung durch die Krankenkasse.

Unter diesen erschwerten Bedingungen kann die Kostenerstattung nur dann eine Chance haben, wenn zum einen alle ambulanten Leistungserbringer, insbesondere Ärzte und Zahnärzte, sich in ihrem Vorgehen abstimmen und wenn zum anderen den Kostenerstattungspatienten ein echtes privatmedizinisches Angebot gemacht wird, das auch die inhaltlichen Vorteile der Kostenerstattung verdeutlicht. Ein systemischer Anreiz für die Wahl von Kostenerstattung könnte allerdings daraus resultieren, dass der Versicherte nur in diesem Fall die Möglichkeit hat, in einen preiswerteren Selbstbehalttarif seiner Krankenkasse zu wechseln. Allerdings werden im Regelfall wohl nur „gesunde“ Versicherte hiervon Gebrauch machen, so dass den Ärzten daraus auf mittlere Sicht kein Zusatznutzen entsteht.