Kostenerstattung: wie es funktioniert

Dipmed – Deutsches Institut für Privatmedizin (2003)

Offene Frage: Abzug von der Gesamtvergütung

  • keine gesetzliche Vorgabe; muss im Bundesmantelvertrag geregelt werden
  • bislang wegen Geringfügigkeit des KE-Volumens nicht geschehen
  • zwei Regelungsansätze möglich
  • Abzug der Kopfpauschale
  • Abzug der tatsächlichen Kosten

In der Vergangenheit belief sich der Anteil der Kostenerstattungshonorare an den kassenärztlichen Gesamtvergütungen auf Größenordnungen um 0,1%, so dass die Krankenkassen keinerlei Veranlassung sahen, den ihnen gesetzlich zustehenden Anspruch auf Verrechnung mit der Gesamtvergütung vertraglich zu konkretisieren. Mit einer wachsenden Bedeutung der Kostenerstattung kann dies jedoch anders werden, und es stellt sich dann die interessante Frage, wie diese Verrechnung im Bundesmantelvertrag geregelt werden soll.

Einigt man sich auf einen Abzug der Kopfpauschale, was wohl am einfachsten wäre, dann laufen die Ärzte Gefahr, erhebliche Teile der Gesamtvergütung zu verlieren, wenn – was zu erwarten ist – vor allem jüngere und gesunde Versicherte die Kostenerstattung wählen. Einigt man sich hingegen auf einen Abzug der tatsächlichen ambulanten Arztkosten, so kommen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen erhebliche Kontrollaufgaben im Rahmen der Prüfung der Kassenerstattungen zu.